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   RG, 18.04.1916 - IV 160/16   

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https://dejure.org/1916,48
RG, 18.04.1916 - IV 160/16 (https://dejure.org/1916,48)
RG, Entscheidung vom 18.04.1916 - IV 160/16 (https://dejure.org/1916,48)
RG, Entscheidung vom 18. April 1916 - IV 160/16 (https://dejure.org/1916,48)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGSt 50, 55
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip"

    insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Es sind aber ergänzende Feststellungen dahingehend möglich, dass dem Anzeigeerstatter im Ermittlungsverfahren ... durch die Angeklagten ein Nachteil zugefügt werden sollte"; s. auch BGH25.11.2009 - 2 StR 430/09 - NStZ 2010, 332 [II.3.]: "Bei der Prüfung, ob die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche, auf einen entsprechenden Nachteil bezogene Absicht gegeben ist, verkennt das Landgericht nämlich, dass er hierfür nicht darauf ankommt, ob der Nachteil - was es ausführlich erörtert (...) - tatsächlich eingetreten ist; ausreichend ist es, dass es dem Täter auf die Verwirklichung des Nachteils ankommt oder ihm zumindest bewusst ist, dass eine Tat einen Nachteil zur Folge haben muss (...)".S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    156) S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

  • BGH, 12.02.1953 - 3 StR 718/52

    Begünstigungsabsicht bei Handeln in Absicht der Erlangung des Fahrlohns -

    In diesem Sinne wurde das Merkmal der Absicht z.B. in § 263 StGB (vgl RGSt 55, 257) und in § 268 StGB a.F. (vgl RGSt 50, 55) ausgelegt.
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